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Ökodesign Verordnung EU 2019/2020 und EU 2019/2015


Hintergrund

Um die Verbesserung der Klimabilanz und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen weiter zu verringern hat die EU neue Verordnungen erlassen welche speziell für Lichtquellen und Betriebsgeräte ab 01. September 2021 in Kraft treten.

Die neue Verordnung EU 2019/2020 zielt auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produkten mit relevantem Energieverbrauch. Sie gilt unter anderem auch für LED-Lichtquellen und Betriebsgeräte und stellt die Beleuchtungsbranche vor die Herausforderung die Energieeffizienz Ihrer Produkte weiter zu verbessern.

Die Verordnung EU 2019/2015 zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs verfolgt das Ziel dem Endkunden alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen um sich ein Einheitliches und leicht nachvollziehbares Bild der Energieeffizienz zu mach und die Kaufentscheidung entsprechend zu beeinflussen.

Wir von Neumüller Elektronik als Spezialist für LED-Technik unterstützen Sie bei der Richtlinienkonformen Umstellung bestehender Lösungen und der Entwicklung neuer Produkte.

Leistungen

  • Anpassung bestehender Lösungen entsprechend der geltenden Richtlinien
    • Spektrale Vermessung relevanter Parameter inkl. Messprotokoll
    • Photometrische Vermessung relevanter Parameter inkl. Messprotokoll
    • Richtlinienkonforme Kennzeichnung der Produkte
    • Bereitstellung aller notwendigen Technischen Daten
  • Richtlinienkonforme Neu-Entwicklung und Produktion Kundenspezifischer Lösungen
    • Beratung von der Idee bis zur Lösung
    • Normgerechte Entwicklung
    • Produktion

EU 2019/2020

Die neue Verordnung 2019/2020/EU, ergänzt durch die Verordnung 2021/341/EU, legt die Anforderungen an Lichtquellen und Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fest. In dieser Verordnung wird zwischen Lichtquellen, separaten Betriebsgeräten und umgebenden Produkten unterschieden. Die Anforderungen gelten unabhängig davon ob eine Lichtquelle oder separates Betriebsgerät als Teil eines umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.

Eine Lichtquelle ist wie folgt definiert:

„Lichtquelle“ bezeichnet ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit allen folgenden optischen Eigenschaften zu emittieren:
a) Farbwertanteile x und y im Bereich
    0,270 < x < 0,530 und
    2,3172 x2 + 2,3653 x — 0,2199 < y < — 2,3172 x2 + 2,3653 x — 0,1595;
b) Lichtstrom < 500 lm pro mm2 der projizierten, Licht emittierenden Fläche gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung
c) Lichtstrom zwischen 60 und 82 000 lm;
d) Farbwiedergabeindex (CRI) > 0;
zudem muss das Produkt anorganische Leuchtdioden (LED) oder organische Leuchtdioden (OLED) oder eine Kombination daraus als Beleuchtungstechnologie nutzen.

Nicht als Lichtquellen gelten:

a) LED-Dies und LED-Chips;
b) LED-Pakete;
c) Produkte, die (eine) Lichtquelle(n) enthalten, die zur Überprüfung entnommen werden kann/können;
d) Licht emittierende Teile einer Lichtquelle, die nicht zur Überprüfung als Lichtquelle entnommen werden können;

„separates Betriebsgerät“ bezeichnet ein Betriebsgerät, das nicht mit einer Lichtquelle physisch integriert ist und als separates Produkt oder als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht wird.

„umgebendes Produkt“ bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. Beispiele für umgebende Produkte sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten. Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle.

EU 2019/2015

In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung von Lichtquellen mit oder ohne integrierte Betriebsgeräte sowie an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu diesen Lichtquellen festgelegt. Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.

Für umgebende Produkte gelten andere Anforderungen. Es entfällt für Lieferanten unter anderem die Verpflichtung, Händlern ab diesem Datum Etiketten zur Verfügung zu stellen. Ebenso entfällt ab diesem Datum unter anderem die Ver-pflichtung des Handels, das Energieetikett der Leuchte für Endnutzer sichtbar auszustellen.

Ab dem 1. März 2022 müssen Lieferanten von Leuchten Folgendes beachten, wenn sie Lichtquellen in Leuchten in Verkehr bringen:
Die Lichtquelle muss in der technischen Dokumentation klar identifizierbar und in der Produktda¬tenbank zu finden sein.
    - In der technischen Dokumentation muss die Energieeffizienzklasse(n) der enthaltenen Lichtquelle(n) angegeben werden.
    - Im Nutzerhandbuch oder der Betriebsanleitung muss der Satz enthalten sein: „Dieses Produkt enthält (eine) Lichtquelle(n) der Energieeffizienzklasse(n) .“

Lichtquellen die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem neuen Energielabel auf der Verpackung geliefert werden. Dem Handel sind die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form und auf ausdrücklichen Wunsch auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

Beispiel des neuen Energielabel:



Zeitplan:


1 Quelle: ZVEI

Lichtquellen müssen, egal ob als Teil eines umgebenden Produktes oder einzeln in Verkehr gebracht, in der EU-Produktdatenbank „EPREL“ (European Product Registry for Energy Labelling) registriert werden. Zu dieser Datenbank haben, in unterschiedlicher Ausprägung, Verbraucher und Marktüberwa¬chungsbehörden Zugang. In diese Produktdatenbank sind die Parameter des Produktdaten¬blatts sowie der Inhalt der Technischen Dokumentation für alle in Verkehr gebrachten Lichtquellen einzupflegen. Seit dem 1. Januar 2019 besteht die Pflicht, Informationen zu Lichtquellen in eine EU-Produktdatenbank einzupflegen, allerdings sind bisher viele Lichtquellen, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht zum Austausch durch den Endnutzer vorgesehen sind, von dieser Pflicht ausgenommen. Die neue Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung kennt diese Ausnahmen nicht mehr, sodass alle Lichtquellen im Geltungsbereich der Regulierung in der Produktdatenbank anhand deutlich umfangreicherer Informationen einschließlich gemessener Daten einzupflegen sind.

In dieser Datenbank können die neuen Energielabel inkl. dem QR-Code automatisiert erstellt werden. Über den QR-Code hat der Verbraucher Zugang auf den öffentlichen Teil des Datenbankeintrags zu der betreffenden Lichtquelle und kann die technischen Parameter sowie den Hersteller eindeutig identifizieren.

Für weitere Informationen empfehlen wir die Zusammenfassung vom ZVEI:

Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank - Anforderungen für die Beleuchtung, Version 2 - zvei.org

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